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AGB's

1. Ausgangslage
 

1.1. Die Solit Energie AG verpflichtet sich allgemein zur Sorgfalt und zur Erbringung ihrer Leistungen und Lieferungen in ausgezeichneter Qualität. Weiter verpflichtet sich Solit Energie AG zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise ihrer Mitarbeitenden. Ebenso wird die sorgfältige Auswahl von Lieferanten, Zulieferern und sonstigen Partnern Garantiert.


1.2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Beziehungen zwischen Solit Energie AG und dem Kunden.



2. Geltungsbereich
 

2.1. Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche vertraglichen Leistungen und Lieferungen von Solit Energie AG in der Schweiz. Abweichungen davon sind für den Einzelfall schriftlich zu vereinbaren. Allfällige AGB des Kunden gelten für die Rechtsbeziehungen mit Solit Energie AG nicht. Solit Energie AG schliesst demnach die Einbeziehung allfälliger AGB des Kunden in den Vertrag – sofern im Einzelfall nicht schriftlich anders geregelt – aus.
 

2.2. Die in diesen AGB genannten Leistungen und Lieferungen beziehen sich auf das/den in der Verfügungsmacht des Kunden stehende Gebäude/Gebäudeteil.

 


3. Inhalt und Umfang der Leistungen und Lieferungen sowie Lieferzeit

3.1. Die Offerten von Solit Energie AG haben eine Gültigkeitsdauer von 30 Tagen. Nachgewiesene Preissteigerungen durch die Lieferanten von Solit Energie AG bleiben in jedem Fall ausdrücklich vorbehalten und werden an den Kunden weiterberechnet.

 

3.2. Die Annahme der Offerte durch den Kunden ist erfolgt, wenn er die Auftragsbestätigung unterzeichnet und an Solit Energie AG retourniert hat. Sofern der Kunde später eine Änderung der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Bestimmungen wünscht, ist Solit Energie AG nicht mehr an die ursprüngliche Offerte gebunden und es wird eine neue Offerte von ihr Erstellt.

 

3.3. Als Datum der Auftragserteilung gilt der Tag des Eingangs der vom Kunden unterzeichneten Auftragsbestätigung bei Solit Energie AG.

 

3.4. Umfang und Ausführung der Leistungen und Lieferungen von Solit Energie AG sind der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.

 

3.5. Solit Energie AG verpflichtet sich, die vereinbarten Leistungen und Lieferungen innert der in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine zu erbringen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Leistungen und Lieferungen zu den vereinbarten Terminen abzunehmen und zu Bezahlen.

 

3.6. Die in der Auftragsbestätigung festgehaltenen Termine verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn die Verzögerung durch nicht von Solit Energie AG zu vertretende Umstände eintritt (höhere Gewalt). Als solche gelten Naturereignisse, Schnee, Sturm, Krieg, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung u. Ä. Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend.

 

3.7. Sofern sich die Leistungen und Lieferungen aus einem von Solit Energie AG zu vertretenden und die Termine herausschiebenden Umstand verzögert, kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichteinhaltung der Termine verlangen, wenn er Solit Energie AG zuvor und unter Androhung des Rücktritts vom Vertrag schriftlich eine Nachfrist von acht Wochen zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten gesetzt hat. Verlangt der Kunde Schadenersatz wegen der Nichteinhaltung der vereinbarten Termine, so beschränken sich seine Ansprüche – grobes Verschulden von Solit Energie AG ausgenommen – auf den bei Vertragsabschluss von Solit Energie AG vorhersehbaren direkten Schaden, maximal jedoch auf 10 % des Vertragswerkes (Haftungsbeschränkung). In Bezug auf Folgeschäden usw. siehe Ziff. 12.

 

3.8. Sofern der Kunde die Leistungen und Lieferungen von Solit Energie AG nicht termingerecht annimmt, so ist die Solit Energie AG berechtigt, dem Kunden schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz der gemachten Aufwendungen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Soweit Solit Energie AG Lieferungen erbringt, die nicht termingerecht abgenommen werden, hat sie das Recht, die entsprechenden Materialien in einem Lagerhaus auf Kosten des Kunden Unterzubringen.

 

3.9. Die Offerte wird auf Basis einer standardisierten Grobanalyse des Gebäudes (rein visuellen Besichtigung) erstellt. Sollte die Leistung von Solit Energie AG erschwert oder verunmöglicht werden aus Gründen, die bei der standardisierten Grobanalyse nicht erkennbar waren (bei Photovoltaik namentlich: Asbest, unübliche Dachkonstruktion, spezielle Bauzone, spezielle & neue Netzanforderungen, so ist Solit Energie AG berechtigt, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden eine neue, revidierte Offerte zuzustellen. Der Kunde kann diesfalls wählen, ob er die revidierte Offerte annehmen oder keinen neuen Vertrag eingehen möchte. Angefallene Arbeiten und Aufwendungen von Solit Energie AG oder Unterakkordanten werden bei Abbruch der Arbeit dem Kunden weiter Verrechnet.

 

3.10. Gebäudestatik: Solit Energie AG geht davon aus, dass das Gebäude nach den heute üblichen Baustandards gebaut ist und die statischen Reserven den geltenden Normen entsprechen. Der Kunde ist verpflichtet Solit Energie AG vor Vertragsabschluss auf andere/spezielle Bauweisen hinzuweisen. Mit der Statik-Berechnung überprüft Solit Energie AG nur die von ihr verbauten Materialien (z.B. Unterkonstruktion, Module) und nicht die gesamte Gebäudestatik. Der Kunde ist sich bewusst, dass durch den Aufbau einer Anlage (Solarmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter, Batteriespeicher, etc.) im Betrieb Lärmemissionen entstehen können und akzeptiert diese auch.

 


4. Preise und Zahlungsbedingungen

 

4.1. Für die Leistungen und Lieferungen von Solit Energie AG gelten verbindlich die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die jeweils geltende Mehrwertsteuer trägt der Kunde.

 

4.2. Ohne spezielle schriftliche Vereinbarungen gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 50 % Vorkasse für Material (Anteil gemäss Auftragsbestätigung, ohne Rabatt), 30 Tage netto nach Auftragserteilung, Schlussrechnung 30 Tage netto nach technischer Inbetriebnahme (erste Energieproduktion der Anlage) oder Abnahme des Werkes (gemäss Auftragsbestätigung). Verhindert eine bauseitige Leistung (z. B. Elektroarbeiten) das Einschalten der fertig realisierten Anlage, so wird die Schlussrechnung trotzdem zur Zahlung fällig.

 

4.3. Solit Energie AG beginnt mit den Lieferungen und der Montage erst, wenn die Vorkasse für Material gemäss Ziffer 4.2 durch den Kunden geleistet Wurde.

 

4.4. Ein in der Auftragsbestätigung festgelegter Zahlungstermin ist ein fester Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht (OR;SR 220), d. h. der Kunde kommt bereits mit Ablauf dieses Tages in Verzug, eine Mahnung von Solit Energie AG ist nicht notwendig.

 

4.5. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 % seit Zahlungstermin zu bezahlen.

 

4.6. Eigentumsvorbehalt: Die durch Solit Energie AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung derselben durch den Kunden im Eigentum von Solit Energie AG. Solit Energie AG wird unwiderruflich dazu ermächtigt, durch den Kunden den entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister anzumelden. Der Kunde beschriftet Ware, die im Eigentum von Solit Energie AG verbleibt, als Eigentum von Solit Energie AG.

 


5. Anfordern von Förderbeiträgen und Bewilligungen

 

5.1. Sofern das Anfordern von Förderbeiträgen (z. B. kantonale und kommunale Förderbeiträge) als Bestandteil der Leistungen von Solit Energie AG vereinbart wird, tritt Solit Energie AG als bevollmächtigte Vertreterin des Kunden gegenüber Behörden auf.

 

5.2. Zwischen Solit Energie AG und dem Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) wird – sofern Leistungen gemäss Ziffer 5.1 vereinbart wurden – eine schriftliche Vollmachtserklärung separat erstellt und unterzeichnet.

 

5.3. Solit Energie AG führt in einem solchen Fall die notwendigen Anmelde- und Gesuchsverfahren für den Kunden aus und begleitet diese.

 

5.4. Solit Energie AG übernimmt keine Garantie für die Erteilung und Genehmigung von Förderbeiträgen oder Bewilligungen.

 

5.5. Ferner übernimmt Solit Energie AG keine Garantie für die Einhaltung behördlicher Fristen. Die Terminüberwachung ist Sache des Kunden und steht in dessen alleiniger Verantwortung.

 

5.6. Die von Solit Energie AG gestellten Rechnungen sind geschuldet, auch wenn die Genehmigungs- oder Bewilligungsverfahren durch die Behörden noch nicht abgeschlossen sind oder wenn Förderbeiträge oder Bewilligungen durch Behörden verweigert werden.

 


6. Gewährleistung

Allgemeine Bestimmungen:

 

6.1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware innert 14 Tagen nach Ablieferung an dem vereinbarten Ort zu prüfen. Liegen offensichtliche Mängel vor oder wurde offensichtlich eine andere als die bestellte Ware geliefert, so hat der Kunde dies Solit Energie AG unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen seit Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel sind Solit Energie AG unverzüglich nach deren Entdecken schriftlich anzuzeigen.

 

6.2. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass ästhetische Vorgaben oder Wünsche, welche durch ihn geäussert werden, auch tatsächlich umgesetzt werden können. Insbesondere können baurechtliche Vorgaben oder Gründe, die beim Hersteller oder Lieferanten liegen, dazu führen, dass die Einhaltung ästhetischer Vorgaben nicht gewährt werden kann.

 

6.3. Sofern durch den Kunden eigenhändig oder mittels Beizug Dritter Änderungs-, Montage-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt werden, entfällt die Gewährleistung von Solit Energie AG an den betroffenen Teilen vollumfänglich.

 

6.4. Solit Energie AG übernimmt keine Verantwortung für Kostenfolgen wie Steueranpassungen, Eigenmietwertveränderung oder Gebühren, die nicht explizit im Lieferumfang enthalten sind. Gewährleistung bei verkaufter Ware (reine Kaufverträge):

 

6.5. Tritt Solit Energie AG lediglich als Verkäuferin auf (z. B. bei Einbau der Ware durch Dritte oder bei Einbau durch den Kunden selbst oder bei Ware, die nicht eingebaut wird), so verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung mit dem Ablauf eines Jahres ab Ablieferung der Ware beim Kunden (Art. 210 Abs. 1 und 4 OR). Nutzen und Gefahr gehen in diesem Fall im Moment des Versands der Ware an den Kunden oder an Solit Energie AG vom Lieferanten/Hersteller auf den Kunden über. Wird die Ware durch Solit Energie AG in ein unbewegliches Werk eingebaut, so beträgt die Verjährungsfrist für die Gewährleistung in Anwendung von Ziff. 6.7 zwei Jahre ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des Anlagenteils. In Anwendung von Ziff. 8 gehen Nutzen und Gefahr in Fällen des Einbaus in ein unbewegliches Werk mit dem Tag der technischen Inbetriebnahme auf den Kunden über.

 

6.6. Solit Energie AG behält sich im Mangelfall das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im Weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) erfolgt. Gewährleistung bei Werkverträgen:

 

6.7. Schliesst Solit Energie AG mit dem Kunden einen Werkvertrag ab, verjähren die Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung für eingebaute Komponenten (wie z. B. Wechselrichter, Solarmodule, Unterkonstruktionen, Batteriespeicher, Kabelkanäle, Kabel, Stecker, Überspannungs-komponenten, Solarlog, Router, Wandler, SE-Boxen, Sicherungselemente) mit Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag der technischen Inbetriebnahme (oder der Abnahme) der Anlage oder des Anlagenteils.

 

6.8. Sind lediglich eingebaute Komponenten mangelhaft (Produktemangel), war die Montage hingegen mangelfrei liefert Solit Energie AG nur diese Komponente kostenlos an den Kunden. Die mit dem Ersatz der mangelhaften Komponenten zusammenhängenden Mangelsuch-, Montage-, Anfahrts- und Rückfahrtkosten müssen hingegen vom Kunden an Solit Energie AG (gemäss dem im Zeitpunkt der Gewährleistung geltendem Regiestundenblatt Solit Energie AG) bezahlt werden.

 

6.9. Solit Energie AG behält sich das Recht vor, im Gewährleistungsfall zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung, Ersatzvornahme oder Nachbesserung Erfolgt.

 


7. Besondere Bestimmungen Photovoltaik-Anlage:

 

Erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeit:

 

7.1. In Werbeunterlagen spricht Solit Energie AG von der Montagegarantie, gemeint ist die erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeit.

 

7.2. Solit Energie AG übernimmt die Gewährleistung auf die reinen Montagearbeiten für die Dauer von sechs Jahren. Die Gewährleistung für die montierten Komponenten selbst richtet sich hingegen nach Ziff. 6.7. Die Gewährleistungsfrist für die Montagearbeit beginnt mit dem Tag der technischen Inbetriebnahme der Anlage oder des Anlagenteils zu laufen.

 

7.3. Solit Energie AG übernimmt im Rahmen der Gewährleistung für die Montage sämtliche Kosten für die Behebung der Montagemängel, falls nachweislich die Montage mangelhaft war. Der Mangel ist vom Kunden zu beweisen. Stellt sich nach erfolgter Erstintervention oder nach Abschluss der Mangelsuchkosten heraus, dass ein Fall von Ziff. 6.7 vorliegt, so kann Solit Energie AG die bereits entstandenen Kosten (gemäss dem im Zeitpunkt der Gewährleistung geltendem Regiestundenblatt Solit Energie AG) in Anwendung von Ziff. 6.8 auf den Kunden überwälzen, und der Kunde ist verpflichtet, diese Kosten zu bezahlen.

 

7.4. Solit Energie AG behält sich im Gewährleistungsfall den Entscheid vor, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) erfolgt.

 

7.5. Die erweiterte Gewährleistung auf reine Montagearbeiten kommt nur bei Photovoltaikneuanlagen zur Anwendung, welche komplett durch Solit Energie AG realisiert wurden (Planung und Installation). Die eingesetzten Komponenten und die an den Montagearbeiten eingesetzten Mitarbeitenden müssen zu 100 % von Solit Energie AG gestellt sein. Abtretung von Produkt- und Leistungsgewährleistungsrechten von Herstellern an Kunden:

 

7.6. Für die zugekauften Komponenten wie z. B. Wechselrichter, Batteriespeichersysteme, Unterkonstruktionssysteme, Solarmodule leistet Solit Energie AG nur insoweit Gewähr, als Lieferanten tatsächlich Garantieleistungen erbringen. Lehnen die Lieferanten z. B. eine Garantieleistung ab oder können sie diese nicht mehr erbringen, fällt die Garantie weg. Solit Energie AG überträgt die Gewährleistungsrechte des Herstellers der zugekauften Komponenten direkt auf den Kunden. Der Kunde stimmt dieser Übertragung zu und er wird die Gewährleistungsrechte selbst und direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen.

Ertragsgarantie

 

7.7. Solit Energie AG übernimmt die Garantie, dass die Photovoltaikanlage nach zehn Betriebsjahren im Minimum noch 90 % des zu erwartenden Energieertrages (SOLL-Ertrag in kWh gemäss in diesem Abschnitt beschriebener Berechnung) erreichen wird. Die Frist beginnt mit der technischen Inbetriebnahme oder der Abnahme der Photovoltaikanlage zu laufen.

 

7.8. Erkennt der Kunde einen Minderertrag, so muss er diesen umgehend bei Solit Energie AG anzeigen. Der Kunde ist somit angehalten, jährlich den Ertrag zu kontrollieren und bei Anzeichen für das Vorliegen eines Minderertrages Solit Energie AG zu informieren (vgl. aber Ziff. 9.6).

 

7.9. Solit Energie AG kommt für einen allfälligen Minderertrag (bis zu den garantierten 90 %) auf, aber nur rückwirkend für die letzten drei Betriebsjahre der Photovoltaikanlage. Solit Energie AG behält sich im Mangelfall das Recht vor, zu entscheiden, ob Wandelung, Minderung oder Ersatzvornahme und im weiteren Nachbesserung (Gewährleistung) eintreten soll.

 

7.10. Als Referenzwert dient das Ertragsberechnungstool PVGIS (re.jrc.ec.europa.eu/pvgis/) mit einem Gesamtsystemverlust von 14 % und der Datengrundlage Climate-SAF.

 

7.11. Der so berechnete Energieertrag ist ein theoretischer Wert. Verschattungsobjekte (z. B. Kamine, Lukarnen, Bäume, Berge, Häuser) müssen zusätzlich berücksichtigt (abgezogen) werden. Zudem muss der berechnete Ertrag wetterbereinigt, die Degradation der Module eingerechnet und die Anlage von groben Verschmutzungen gereinigt werden. Ebenfalls ausgeschlossen werden Mindererträge, wenn die Photovoltaikanlage nicht produziert und Solit Energie AG dafür keine Schuld trifft (z. B. Photovoltaikanlage wird ausgeschaltet, defekter Wechselrichter wird nicht ersetzt). Vom berechneten Ertrag werden diese Beeinflussungen abgezogen und daraus resultiert der SOLL-Ertrag.

 

7.12. Der Kunde kann einen Überwachungs-Wartungsvertrag mit Solit Energie AG abschliessen. Die Photovoltaikanlage wird dann durch Solit Energie AG live überwacht, damit der IST-Ertrag geprüft und aufgezeichnet werden kann. Die Erträge aus dem Solit Energie AG-Überwachungsportal gelten als ISTWerte. Die Energiemessung findet also am Wechselrichter statt und nicht an der Messstelle des Elektrizitätsversorgers.

 

7.13. Die Ertragsgarantie kommt nur bei Photovoltaikneuanlagen zur Anwendung, welche eine Leistung von 1–35 kWp aufweisen und komplett durch Solit Energie AG geplant und gebaut (kumulative Voraussetzung) wurden. Die eingesetzten Komponenten und die an den Montagearbeiten eingesetzten Mitarbeitenden müssen zu 100 % von Solit Energie AG gestellt worden sein.

 


8. Besondere Bestimmungen bei Batteriespeichersystemen

 

8.1. Es gelten bei Batteriespeichersystemen, zusätzlich zu den AGB von Solit Energie AG, die jeweiligen AGB des Batteriespeichersystemherstellers bzw. - lieferanten. Diese werden dem Kunden als Anhang zu den AGB von Solit Energie AG zur Verfügung gestellt. Jegliche weitergehende Gewährleistung ist Wegbedungen.

 

8.2. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungsbzw. Leistungsteil entspricht).

 


9. Besondere Bestimmungen Wärmepumpen-Anlage:

 

9.1. Es gelten bei Wärmepumpen-Anlagen, zusätzlich zu den Solit Energie AG AGB, die Vorgaben des jeweiligen Wärmepumpenherstellers, insbesondere in Bezug auf Betrieb, Wartung und Unterhalt

 

9.2. Auslegung: Die Verbrauchswerte der letzten Jahre (alte Wärmeerzeugung) sind vom Kunden (Grund- oder Gebäudeeigentümer) zur Verfügung zu stellen. Solit Energie AG übernimmt keine Haftung für Falschangaben sowie den allfällig daraus resultierenden Fehldimensionierungen.

 

9.3. Sollte der Kunde oder Dritte an der Wärmepumpen-Anlage oder an der Steuerung unfachmännisch manipulieren, so ist die Haftung von Solit Energie AG wegbedungen. Gleiches gilt bei Nichteinhalten der Herstellerangaben in Bezug auf Betrieb, Wartung und Service.

 

9.4. Wenn bei Solit Energie AG kein Wartungsvertrag für die Wärmepumpen-Anlage abgeschlossen ist, so läuft der Service und die Störungskoordination sowie die Störungsbehebung komplett über den Wärmepumpenhersteller.

 

9.5. Falls Solit Energie AG einen Dritten mit der Realisation der Anlage betraut, so erstellt dieser ein Inbetriebnahme- oder Abnahmeprotokoll. Dieses gilt als Abnahmeprotokoll des gesamten Werkes und mit Unterschrift von diesem beginnt die Gewährleistung.

 

9.6. Die Gewährleistung beschränkt sich auf den Auftragswert (Rechnungsbetrag bzw. Teilbetrag, der dem bemängelten Lieferungsbzw. Leistungsteil entspricht).

 


10. Nutzen und Gefahr

10.1. Nutzen und Gefahr gehen – wenn nicht schriftlich anders vereinbart und unter Vorbehalt von Ziff. 6.5 – mit der technischen Inbetriebnahme (erste Energieproduktion) oder der Abnahme am Domizil des Kunden auf diesen über.

 


11. Informationspflichten

11.1. Solit Energie AG und der Kunde verpflichten sich gemeinsam, sich gegenseitig rechtzeitig auf besondere örtliche oder bauliche Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Bestimmungen aufmerksam zu machen, die in irgendeiner Art und Weise für die Installation und den Gebrauch der Lieferungen von Solit Energie AG von Bedeutung sein könnten. Weiter informieren sich die Parteien gegenseitig umgehend über Hindernisse, die die Erfüllung des geschlossenen Vertrages in Frage stellen oder zu unzweckmässigen oder unerwünschten Ergebnissen führen könnten.

 


12. Haftung

 

12.1. Solit Energie AG haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die Solit Energie AG bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal und gesamthaft CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen, entgangene Einspeisevergütung, etc.. Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt.)


 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

 

13.1. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des «Wiener Kaufrechts» (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) sind ausdrücklich wegbedungen.

 

13.2. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz Solit Energie AG.

 


14. Schlussbestimmungen

 

14.1. Ist der Kunde eine Personengesellschaft, so haften die Gesellschafter Solit Energie AG gegenüber als Solidarschuldner.

 

14.2. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können durch den Kunden nur mit schriftlicher Zustimmung von Solit Energie AG auf Dritte übertragen werden.

 

14.3. Zusammen mit dem Vertrag/Werkvertrag enthalten diese AGB den gesamten Vertragswillen der Vertragschliessenden. Vertrag/Werkvertrag und AGB ersetzen alle diesbezüglichen früheren schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien. Nebenabreden zwischen den Parteien sind nicht getroffen worden. Sämtliche Zusätze oder Ergänzungen dieser AGB oder korrespondierender Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Bestätigung durch die Parteien. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

 

14.4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht vollstreckbar sein, so fällt sie nur im Ausmass ihrer Ungültigkeit oder Nichtvollstreckbarkeit dahin und ist im Übrigen durch eine gültige und vollstreckbare Bestimmung zu ersetzen, die eine gutgläubige Partei als ausreichenden wirtschaftlichen. Ersatz für die ungültige und/oder nicht vollstreckbare Bestimmung ansehen würde. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben unter allen Umständen bindend in Kraft. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass eine Regelungslücke besteht.

 

14.5. Solit Energie AG behält sich die jederzeitige Änderung der vorliegenden AGB ausdrücklich vor. Die neuen Bedingungen werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten ohne Widerspruch innert Monatsfrist als genehmigt.

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